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Auflassungsvormerkung

Durch einen vom Notar beurkundeten Kaufvertrag wird der Kauf einer Immobilie rechtswirksam.
Der Notar veranlasst die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch, um die geänderten Eigentumsverhältnisse zu vermerken. Dies dient der Absicherung des Käufers vor etwaigen vom Verkäufer verursachten Schäden an der Immobilie ab dem Zeitpunkt der Eintragung.

Im Anschluss an die Auflassungsvormerkung ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer den vollen vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Ist das Geld auf dem Konto des Verkäufers eingegangen, wird der Notar die Auflassung beantragen und die neuen Eigentumsrechte im Grundbuch vermerken lassen.

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