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Wohnungseigentümerversammlung

Laut dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung (WEV) einzuberufen. Eine solche Zusammenkunft der einzelnen Wohnungseigentümer einer Wohneigentumsgemeinschaft bildet das oberste Beschluss-, Willenbildungs- und Selbstverwaltungsorgan.

Die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung muss in Textform spätestens zwei Wochen vorher den einzelnen Eigentümer zugestellt werden.

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den genauen Ablauf einer Wohnungseigentümerversammlung. Davon abgewichen werden kann nur, wenn in der vorliegenden Teilungserklärung andere Regelungen getroffen wurden. Der Wohnungseigentümerversammlung wird die Kompetenz zugewiesen, über verschiedene Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums zu beraten und gemeinschaftlich Beschlüsse zu erwirken.
Die Ergebnisse der Versammlung müssen in einem Protokoll festgehalten und den Eigentümern in der Regel zugestellt werden. Alternativ hat jeder Eigentümer das Recht der Einsichtnahme in die Gemeinschaftsordnung.

Die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung gelten verbindlich und sind auch für einen Rechtsnachfolger (z.B. durch Vererbung oder Verkauf der Immobilie) bindend.

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