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Das Pflegestärkungsgesetz

Mit dem Pflegestärkungsgesetz, wurde die Pflegebedürftigkeit gesetzlich neu definiert. Wo bisher nur körperliche Beeinträchtigungen Berücksichtigung fanden, wurde dieser Bereich auch auf seelische und geistige Beeinträchtigungen ausgeweitet.

20.10.2017

Mittel aus der Pflegeversicherung - maximale Leistung pro Monat

  PG1PG2 PG3 PG4 PG5 
Pflegegeld (ambulant)   316,- EUR  545,- EUR  728,- EUR  901,- EUR 
Pflegesachleistung (ambulant)    689,- EUR  1.298,- EUR   1.612,- EUR 1.995,- EUR 
Entlastungsbetrag* (ambulant) 125,- EUR  125,- EUR  125,- EUR  125,- EUR  125,- EUR 
Leistungsbetrag (vollständig)  125,- EUR  770,- EUR  1.262,- EUR   1.775,- EUR 2.005,- EUR 

*zweckgebundene Kostenerstattung

Mit dieser Neuausrichtung wird der gleichberechtigte Zugang zur Pflegeversicherung für alle erreicht. Mit dieser Neuausrichtung profitieren vor allem die circa 1,6 Millionen an Demenz erkrankten Menschen in Deutschland, die bisher zuwendungsmäßig nahezu unberücksichtigt blieben. Wenn eine Unterkunft zu Hause nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, empfiehlt sich der Umzug in eine Pflegeeinrichtung bzw. Pflegeimmobilie.

Welche Bereiche werden mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz deutlich mehr unterstützt als bisher ?

ambulant:

  • alle zu Hause betreuten Pflegebedürftigen erhalten mit der Überleitung von der Pflegestufe zum Pflegegrad deutlich höhere Leistungen.
  • Es steht mehr Geld für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Es stehen hier bis zu 40 EUR pro Monat für Verbrauchsprodukte wie z.B. Betteinlagen zur Verfügung.
  • Förderung von ambulant, betreuten Wohngruppen. Solche Wohngruppenwerden zukünftig gefördert und können einen Wohngruppenzuschlag beantragen.
  • Die Verhinderungspflege wird auf bis zu 6 Wochen pro Jahr ausgeweitet und es können von der Kurzzeitpflege 50% des Leistungsbeitrages für die Verhinderungspflege verwendet werden.
  • Die Kurzzeitpflege wird ebenfalls ausgeweitet und zwar bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr, wobei der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in vollem Umfang für die Kurzzeitpflege verwendet werden kann.

stationär:

  • einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil innerhalb ein- und derselben Einrichtung (Pflegeimmobilie) (Pflegegrad 2-5)
  • Mehr Zeit für zusätzliche Betreuungsangebote wie z.B. Spazierengehen und Vorlesen.
  • Zusätzliche Betreuungskräfte sowohl für den Pflegebedürftigen, als auch für die Pflegefachkraft erleichtern den Alltag in der Pflege.
  • Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“. Hier wurden dem Wunsch der Pflegebedürftigen Rechnung getragen, möglichst lange selbstbestimmt leben zu können. Zusätzliche Begutachtungsinstrumente liefern mehr Informationen darüber, wie der Pflegebedürftige von Rehabilitationsmaßnahmen profitieren kann.
  • Pflegeimmobilien werden die Einrichtungen genannt, in den pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade zweitweise (Tagespflege, Kurzzeitpflege) oder vollstationär (dauerhaft) untergebracht werden.

Einstufung in die Pflegegrade (5 Pflegegrade):

Die fünf Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen. Den Pflegegrad bestimmt ein Team vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bei einem Begutachtungstermin. Die 5 Pflegegrade sind abgestuft und beginnen mit Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung von Selbständigkeit und Fähigkeiten) bis zu Pflegegrad 5, (besondere Schwere), die mit einer besonderen Anforderung an die pflegerische Schwere einhergehen.

Pflegeimmobilien sind von der Architektur und von Räumlichkeiten her für die optimale Pflege aller Pflegegrade ausgelegt. Auch das Personal in solchen Pflegeimmobilien ist nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel bestehend aus Fach- und Hilfskräften zusammengesetzt, die eine optimale Versorgung der pflegebedürftigen Bewohner in diesen Pflegeeinrichtungen sicherstellt.

Bertram Iby
Bertram Iby
Geschäftsführung
Mediator - Wirtschaft

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