Checkliste Pflegeimmobilien: Haben Sie den Afa-Satz (2% oder 3%) geprüft?

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Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es, die Anschaffungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen. Bei Pflegeimmobilien beträgt der AfA-Satz üblicherweise 2 % oder 3 % pro Jahr, abhängig von Baujahr, Bauweise und Nutzungsart.

Prüfpunkte für Anleger:

  • Baujahr und Nutzungsart des Gebäudes erfassen
  • Anteil der Grundstückskosten am Kaufpreis ausschließen (nur Gebäude kann abgeschrieben werden)
  • Prüfen, welcher AfA-Satz nach Steuerrecht anzuwenden ist
  • Einberechnung der AfA in die Renditeplanung

Die AfA reduziert das zu versteuernde Einkommen und verbessert die Nettorendite. Ein korrekt berechneter AfA-Betrag bildet die Grundlage für weitere steuerliche Planungen.

Unser Tipp: Lassen Sie die AfA-Berechnung von einem Steuerberater prüfen, damit alle relevanten Werte korrekt berücksichtigt werden.

 

Hinweis: Alle Angaben auf dieser Seite dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine individuelle steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung

Häufig gestellte Fragen

Über einen Zeitraum von 50 Jahren kann das Gebäude zu je 2 % pro Jahr abgeschrieben werden. Zu etwa 6,6% pro Jahr können in der Regel Inventar und Außenanlagen 15 Jahre lang abgeschrieben werden. Nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist entfällt genau wie bei Wohnimmobilien die Steuer auf erzielte Gewinne. Grunderwerbssteuer fällt nicht auf Inventar an. Es sei denn, dieses ist fest mit dem Gebäude verbunden.
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Pflegeimmobilien können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Regel wird die Immobilie linear über 25 bis 50 Jahre steuerlich abgeschrieben, abhängig von Baujahr und Bundesland.
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Ja, Zinsen für Kredite oder Darlehen, die zur Anschaffung der Immobilie aufgenommen werden, können als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.
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Kosten für instandhaltende Maßnahmen oder bestimmte energetische Modernisierungen können teilweise steuerlich geltend gemacht werden.
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Die Pachteinnahmen müssen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, mindern aber gleichzeitig die Bemessungsgrundlage durch abziehbare Kosten wie Abschreibungen, Betriebskosten oder Finanzierungskosten.
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Entscheidend sind Abschreibungsmöglichkeiten, Finanzierungskosten, laufende Betriebsausgaben sowie steuerliche Anreize für Modernisierung oder energetische Maßnahmen. Auch Änderungen im Steuerrecht oder in der Einkunftsart können die steuerliche Rendite über die Jahre beeinflussen.
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Je nach Haltedauer und Gewinn können Spekulationssteuer oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Eine frühzeitige Steuerplanung hilft, den Nettoerlös zu optimieren.
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