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Bevorzugtes Belegungsrecht

Bei den meisten Objekten einer Pflegeimmobilie ist die Eigennutzung ausgeschlossen. Das heißt, der Käufer der Pflegeimmobilie hat keinerlei Anspruch darauf, bei der eigenen Pflegebedürftigkeit oder der eines Angehörigen, die Immobilie selbst zu belegen, da die Immobilie in der Regel bereits belegt ist und der Pflegebedürftige nicht aus der Wohnung verwiesen werden darf.

Viele Betreiber bieten dem Eigentümer jedoch ein sogenanntes „Bevorzugtes Belegungsrecht" in dieser oder einer anderen Anlage des Betreibers an. Der Eigentümer steht auf der Warteliste an oberster Stelle und erhält dadurch den nächsten freien Pflegeplatz. In den meisten Fällen gilt dies auch für die nächsten Angehörigen des Eigentümers.

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