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Auflassung

Bevor die sogenannte Auflassung vom Notar beantragt und die geänderten Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen werden können, muss eine Auflassungsvormerkung erstellt werden. Nachdem diese im Grundbuch eingetragen wurde, darf der Verkäufer nichts den Käufer Schädigendes mit der Immobilie machen.

Wurde die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, muss der Käufer dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlen.

Die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erfolgt im Anschluss an die Kaufpreiszahlung und Beantragung der Auflassung durch den Notar.

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