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Steuer und Abschreibung

Im Laufe der Zeit nutzen sich Immobilien durch die Benutzung ab. Dies kann steuerlich geltend gemacht werden, wodurch sich die Steuerlast des Eigentümers senkt.
In der Regel kann man in der jährlichen Einkommensteuererklärung die AfA (Abschreibung für Abnutzung) einer nicht selbst genutzten Immobilie über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend machen. Diese Abschreibung bezieht sich lediglich auf das Gebäude, nicht jedoch auf den Grundstückanteil, denn Grundstücke nutzen sich nicht ab.

Da der Grundstücksanteil bei einer Pflegeimmobilie recht gering ist, kann ein wesentlich größerer Anteil der Investitionssumme steuerlich abgesetzt werden als bei einer Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus. Bei regulären Immobilien ist der nicht absetzbare Grundstücksanteil wesentlich größer. Außerdem können das Inventar und die Außenanlagen des Pflegeappartements abgesetzt werden.

Man sollte sich auf jeden Fall vor dem Kauf einer Pflegeimmobilie von einem Steuerberater individuell und kompetent über die Investition beraten lassen.

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